EHESCHEIDUNG
Möchte sich ein Ehepartner scheiden lassen, ist ein Antrag beim zuständigen örtlichen Amtsgericht zu stellen. Dem Antrag muss zunächst eine einjährige Trennungszeit vorausgehen. Nur in sehr seltenen Ausnahmen – wenn beispielsweise Gewalt in der Ehe eine Rolle spielt - ist das Trennungsjahr nicht einzuhalten. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt zu stellen. Der andere Ehe- gatte muss sich nur dann anwaltlich vertreten lassen, wenn er im Scheidungsverfahren eigene Anträge stellt und weiterhin Fragen zur Vermögensauseinandersetzung oder zum Unterhalt geregelt haben möchte. Stimmt er der Scheidung lediglich zu, ist hierfür kein zweiter Rechtsanwalt erforderlich.
Haben die Eheleute keinen Ehevertrag, gilt das Gesetz. Dieses sieht vor, dass der Versorgungsausgleich – die Teilung der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte – automatisch mit der Scheidung durchgeführt wird, wenn die Ehezeit länger als drei Jahre dauerte. Das Gericht holt Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern ein. Fragen zum Unterhalt, zur Vermögensteilung oder zum Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder werden nur dann gerichtlich geregelt, wenn einer der Eheleute einen An- trag stellt. Ansonsten entscheidet der Richter nur über den Schei- dungsantrag und den Versorgungsausgleich.
Die Scheidungsdauer variiert. Sie ist kürzer, wenn nur die Schei- dung durchgeführt wird und länger, wenn ein Ehegatte zusätzlich einen Antrag auf Zugewinnausgleich und Unterhalt stellt. Ein Ehevertrag, der bereits Regelungen zu diesen Punkten enthält, kürzt das Verfahren erheblich ab. Dies gilt auch für Scheidungs- folgenvereinbarungen, die von den Ehegatten in Anbetracht einer Scheidung geschlossen werden können. Eine Vereinbarung beispielsweise, die den Versorgungsausgleich ausschließt, er- spart dem Gericht die Einholung der Auskünfte bei den Renten-versicherungsträgern und damit viel Zeit. Haben die Ehegatten keine Regelungen getroffen, kann sich ein Verfahren unter Um- ständen mehrere Jahre hinziehen.