STEUERLICHE ABSETZBARKEIT
von Unterhaltszahlungen
Sollte eine Unterhaltspflicht gegenüber dem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bestehen, können die Unter- haltszahlungen als Sonderausgaben im Wege des begrenzten Realsplittings bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 13.805 € (2011) steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu ist es indes erforderlich, dass die Ehepartner bereits getrennt zur Einkommen- steuer veranlagt werden. Erfolgt die Trennung im Jahre 2012, so können die Ehegatten sich im Trennungsjahr noch gemeinsam veranlagen. 2013 muss eine getrennte Veranlagung erfolgen.
Das begrenzte Realsplitting wirkt sich also folgendermaßen aus:
- der Verpflichtete kann die Unterhaltszahlungen bis zu einer Höchstgrenze von 13.805 € steuerlich absetzen
- der Unterhaltsverpflichtete zahlt weniger Steuern; sein Netto- einkommen erhöht sich
- die Geltendmachung von Unterhaltszahlungen durch den Pflichtigen führt zur Verpflichtung des Berechtigten, die erhaltenen Unterhaltszahlungen als Einkommen zu versteuern
- der Verpflichtete muss dem Berechtigten die durch das begrenzte Realsplitting entstandenen Nachteile ersetzen
Ähnlich wie bei der gemeinsamen Veranlagung ist derjenige, der die Unterhaltszahlungen erhält, verpflichtet, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen. Wird die Zustimmung verweigert, kann sie gerichtlich geltend gemacht werden.
Grundsätzlich erfolgt die Zustimmung durch Unterzeichnung der Anlage U, die der Einkommensteuererklärung als Anlage beigefügt wird. Eine Zustimmung muss erst dann erfolgen, wenn der unterhaltszahlende Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten erklärt hat, sämtliche damit entstandenen Nach- teile auszugleichen.
Zu den Nachteilen gehört vorwiegend die Steuermehrbelastung. Nicht zu vergessen ist, dass tatsächlich alle Nachteile auszugleichen sind. Übt die Ehefrau beispielsweise während der Trennung eine geringfügige Tätigkeit aus, ist sie in der Familienversicherung weiterhin mitversichert. Erhält sie nunmehr Unterhaltszahlungen, die sie ihrerseits zu versteuern hat, wird sie bei Überschreiten gewisser Einkommensgrenzen selbst sozialversicherungspflichtig. Diese finanzielle Mehrbelastung der Ehefrau hat ebenfalls der Ehemann zu tragen.
Die Steuerersparnis kann durch die Einkommensteuererklärung und der unterschriebenen Anlage U geltend gemacht werden. Es kann auch im laufenden Jahr in Höhe der Unterhaltszahlungen ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden mit der Folge, dass das Nettoeinkommen steigt. Allerdings ist auch hier im Folgejahr die Unterzeichnung der Anlage U erforderlich. Unter- haltszahlungen können nicht nur als Sonderausgaben im Wege des begrenzten Realsplittings, sondern auch als sogenannte au- ßergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Beides zusammen geht nicht. Nur das eine oder das andere ist möglich. Im Rahmen einer außergewöhnliche Belastung ist nur ein Betrag von maximal 8.004 € (2011) abzugsfähig, allerdings muss der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen nicht versteuern und muss dieser Abzugsmöglichkeit auch nicht zustimmen. Der Höchstbetrag vermindert sich jedoch, wenn die Ehefrau eigenes Einkommen hat. Ihre Einkünfte werden, sollten sie den Freibetrag von 624 € übersteigen, auf den Höchstbetrag angerechnet mit der Folge, dass nur die verbleibende Differenz abgesetzt werden kann.
Angenommen, die Ehefrau verdient 1.624 €. Damit überschreitet sie den Freibetrag von 624 € um 1.000 €. Der Höchstbetrag von 8.004 € reduziert sich um diese 1.000 € auf 7.004 €.
Welche Variante die günstigere ist, ist individuell unterschiedlich.
Wichtig: Unterhaltszahlungen an Kinder können steuerlich nicht abgesetzt werden.